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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 13 AS 85/11 NZB   

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https://dejure.org/2011,124897
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 13 AS 85/11 NZB (https://dejure.org/2011,124897)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.05.2011 - L 13 AS 85/11 NZB (https://dejure.org/2011,124897)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - L 13 AS 85/11 NZB (https://dejure.org/2011,124897)
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  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 13 AS 85/11
    Im Übrigen ist für die Aufhebung von Leistungsbescheide nach dem SGB II in Rechtsprechung und Literatur bereits hinreichend geklärt (s. das Urt. des Senats vom 14. Oktober 2009 - L 13 AS 179/07 - m. w. Nachw.), dass die Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 SGB X in der Weise zu erfolgen hat, dass § 45 SGB X dann Anwendung findet, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll, während eine Aufhebung nach § 48 SGB X dann in Betracht kommt, wenn nach dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (wie bei den Leistungen nach dem SGB II bewilligenden Bescheiden) eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, wobei ein (Leistungs-)Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. z. B. das Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R -, zit. nach juris, Rz. 15) und der des beschließenden Senats (s. etwa das Urt. vom 8. September 2010 - L 13 AS 237/08) dann erlassen ist, wenn er dem Adressaten bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2009 - L 13 AS 51/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 13 AS 85/11
    Vielmehr entspricht dies der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (s. hierzu auch das Urt. des Senats vom 14. Oktober 2009 - L 13 AS 51/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2009 - L 13 AS 179/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2011 - L 13 AS 85/11
    Im Übrigen ist für die Aufhebung von Leistungsbescheide nach dem SGB II in Rechtsprechung und Literatur bereits hinreichend geklärt (s. das Urt. des Senats vom 14. Oktober 2009 - L 13 AS 179/07 - m. w. Nachw.), dass die Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 SGB X in der Weise zu erfolgen hat, dass § 45 SGB X dann Anwendung findet, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll, während eine Aufhebung nach § 48 SGB X dann in Betracht kommt, wenn nach dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (wie bei den Leistungen nach dem SGB II bewilligenden Bescheiden) eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, wobei ein (Leistungs-)Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. z. B. das Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R -, zit. nach juris, Rz. 15) und der des beschließenden Senats (s. etwa das Urt. vom 8. September 2010 - L 13 AS 237/08) dann erlassen ist, wenn er dem Adressaten bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist.
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